AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Aquarium Glaser GmbH bei Geschäften zwischen Unternehmern

I. Geltungsbereich

1.Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung Von Waren, soweit es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt. Sie gelten auch fiir alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem Kaufvertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung des Verkäufers schriftlich niedergelegt.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Verkäufer diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat.

2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen, Verpackungsrmengen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten des Verkäufers gehören, bleiben im Eigentum des Verkäufers und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von ihm ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

III. Leistungsumfang

Der Käufer beauftragt den Verkäufer, zur Lieferung der Ware (Zierfische, sonstige Lebewesen, Wasserpflanzen, Produkte zur Haltung von Zierfischen etc.) aus den vom Verkäufer in den Angebotslisten aufgeführten Positionen. Grundlage einer Bestellung sind die Angebotslisten in der jeweils gültigen Fassung.

IV. Mindestauftrag

Der Umfang des Mindestauftrags beträgt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, 500,00 EUR und mindestens 12 Boxen.

V. Zahlungsbedingungen

1. Die Preise des Verkäufers gelten „ab Werk“ zzgl. gesetzl. MwSt., sofem keine abweichende Vereinbarung mit dem Käufer getroffen wurde.

2. Ist mit dem Käufer nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis wie folgt zur Zahlung fällig:
a) bei Versand: immer auf Vorkasse, per Nachnahme oder per Bankabbuchung
b) Bei Abholung: rein netto Kasse bei Erhalt oder per Abbuchung

VI. Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

2. Falls der Verkäufer schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Käufer ihm eine angemessene Nachfrist — beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei dem Verkäufer oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Soweit eine Lieferfrist ausdrücklich vereinbart wurde, beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwaig vereinbarten (An)zahlung.

4. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Käufer in Folge des von dem Verkäufer zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.

5. Der Verkäufer haftet dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pfliehtverletzung beruht. Dem Verkäufer ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Beruht der Von dem Verkäufer zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen; wobei seine Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

7. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges des Verkäufers bleiben unberührt.

8. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

VII. Erfüllungsort

Erfüllungsort des Verkäufers ist Rodgau.

VIII. Gefahrübergang — Versand/Verpackung

1. Der Käufer hat die Ware selbst am Geschäftssitz des Verkäufers in D 63110 Rodgau abzuholen.

2. Eine Auslieferung der Ware zum Geschäftssitz des Käufers erfolgt entgeldlich gemäß gesonderter Absprache. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr und Kosten des Käufers. Der Verkäufer wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung – gehen zu Lasten des Käufers.

3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert der Verkäufer die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

4. Folgende Versandmöglichkeiten sind vom Verkäufer vorgesehen:

a) TNT: Haus-Haus (Frühdienst auf Wunsch)

b) Flugversand: Ab Frankfurt Flughafen

c) Anlieferungstour: Haus-Haus. Die Berechnung erfolgt nach anteiligen Frachtkosten

Abholung: Diese ist bei vorheriger Anmeldung möglich.

Die anfallenden Versandkosten sind jeweils beim Verkäufer abzufragen.

IX. Gewährleistung

1. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die empfangene Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

2. Bei Versand hat der Käufer die empfangene Ware unverzüglich, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen auch dem Frachtführer nachweisbar anzuzeigen und auch darüber den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn Ware mit Verspätung oder mit zu niederen Temperaturen eintrifft.

3. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

4. Die Ansprüche sind nach Wahl des Verkäufers auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen des Verkäufers sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

X. Gewährleistungsausschluss bei Gebrauchtwaren

Handelt es sich bei dem Verkaufsgegenstand um Gebrauchtwaren oder solche Waren, die rechtlich als solche eingestuft werden, wird die Haftung ausgeschlossen.

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.

2. Der Käufer hat den Verkäufer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmafinahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen VerstoB gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmafinahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

3. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des Verkäufers nicht nach, so kann der Verkäufer die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Verkäufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten — anzurechnen.

XII. Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht, Gerichtsstandsvereinbarung

1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

2. Ist der Käufer Kaufmann, so ist — auch für Scheck- und Wechselverfahren – das für den Hauptsitz des Verkäufers zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

3. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten.

4. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht. Es gilt dann vielmehr, soweit gesetzlich zulässig, eine der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommende als vereinbart.